Niedergelassene Ärzte können verschiedene Nebentätigkeiten ausüben, solange die Pflichten aus der Kassenzulassung – insbesondere Mindestpräsenzzeiten und Versorgungsauftrag – nicht vernachlässigt werden.

Niedergelassene Kassenärzte dürfen als Belegarzt (§ 121 SGB V), Notarzt im KV-Bereitschaftsdienst, Gutachter für MDK oder Gerichte sowie als Fortbildungsreferent tätig sein. Nebentätigkeiten, die den Versorgungsauftrag der Zulassung beeinträchtigen, sind der KV meldepflichtig.

Hintergrund

Kassenärztliche Vereinigungen verlangen, dass Niedergelassene in der Regel mindestens 20 Stunden Sprechstunde pro Woche anbieten. Nebentätigkeiten, die über 13 Stunden pro Woche Arbeitszeit beanspruchen, müssen der KV angezeigt werden. Populäre Nebentätigkeiten: Belegarzttätigkeit an einer Klinik (hierfür wird ein Belegarztvertrag mit dem Krankenhausträger geschlossen, Vergütung nach DRG Belegarzt-Pauschalen), Gutachtertätigkeit für MDK/MDS (Vergütung ca. 90–120 € pro Stunde), Notarztdienst im Bodenrettungsdienst oder Ärztlichem Bereitschaftsdienst, Tätigkeit als Lehrbeauftragter an Hochschulen sowie medizinisches Sachverständigenwesen. Privatärztliche IGeL-Leistungen in der eigenen Praxis zählen nicht als Nebentätigkeit, sondern als Teil der Praxistätigkeit. Wichtig: Das Liquidationsrecht bei privaten Nebentätigkeiten ist steuerrechtlich separat zu erfassen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, bei Belegarzttätigkeiten zu prüfen, ob die eigene Berufshaftpflicht diese Tätigkeit umfasst – Belegarztkliniken schließen oft eigene Zusatzdeckungen ab.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit vollem Kassenarztsitz können bei Übernahme eines Notarzt-Dauerdiensts nicht gleichzeitig ihre KV-Präsenzpflicht erfüllen; eine Vertretungsregelung ist dann zwingend erforderlich. Wer seinen Kassensitz ruhen lässt, verliert vorübergehend das Recht auf kassenärztliche Abrechnung.

Quellen

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