Oberärzte dürfen Nebentätigkeiten ausüben, müssen dabei jedoch die Genehmigungspflichten aus dem Dienstvertrag und den TV-Ärzte beachten, da Kliniken häufig Konkurrenzverbote vereinbaren.

Oberärzte dürfen ärztliche Nebentätigkeiten wie Notarztdienst, Gutachtertätigkeit und Fortbildungsreferentenstellen ausüben, sofern der Arbeitgeber zustimmt und die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreitet. Privatärztliche Tätigkeiten außerhalb der Klinik sind meist genehmigungspflichtig.

Hintergrund

Nach dem TV-Ärzte/VKA sind Oberärzte verpflichtet, Nebentätigkeiten ab einer gewissen Wochenstundenanzahl (in der Regel mehr als 8 Stunden pro Woche) dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Notarztdienst auf dem Rettungswagen gilt nicht als arbeitgeberkonkurrierend und wird häufig ohne Genehmigungspflicht geduldet – er bringt je nach Region 25–50 € pro Stunde zusätzlich. Gutachtertätigkeiten für Gerichte und Versicherungen sind eine beliebte und gut vergütete Nebentätigkeit (120–200 € pro Stunde nach JVEG). Privatärztliche Wahlarzt-Tätigkeiten in Kooperation mit dem eigenen Krankenhaus können in Ermächtigung nach § 116 SGB V oder über Wahlleistungsvereinbarungen des Krankenhauses geregelt werden. Für externe Privatambulanzen ist eine Ermächtigung der KV oder ein Belegarztvertrag notwendig. Besteht ein Wettbewerbsverbot im Dienstvertrag, kann eine Nebentätigkeit in derselben Fachrichtung und Region zur Kündigung führen.

Ärzteversichert empfiehlt Oberärzten, für alle Nebentätigkeiten außerhalb der Klinik eine separate Berufshaftpflicht zu prüfen – der Klinikversicherungsschutz gilt ausschließlich für dienstliche Tätigkeiten im Haus.

Wann gilt das nicht?

Oberärzte an Hochschulkliniken als Beamte oder Angestellte des Landes unterliegen dem Landesbeamtengesetz bzw. dem Hochschulgesetz; hier sind strengere Nebentätigkeitsgenehmigungen vorgeschrieben.

Quellen

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