PJ-Studenten dürfen Nebentätigkeiten ausüben, müssen aber sicherstellen, dass das Praktische Jahr als Vollzeitausbildung nicht durch Überbelastung gefährdet wird.

PJ-Studenten dürfen nicht-ärztliche Nebentätigkeiten wie Pflegehilfskraft, wissenschaftliche Hilfskraft und Nachhilfe sowie Rettungssanitäter-Einsätze ausüben. Die eigenständige Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist ohne Approbation verboten; das PJ gilt als Ausbildungszeit und nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Hintergrund

Das Praktische Jahr (PJ) umfasst 48 Wochen Vollzeitausbildung an einer Klinik, aufgeteilt auf drei Tertiale (Innere Medizin, Chirurgie, Wahlfach). PJ-Studenten erhalten in der Regel eine monatliche Aufwandsentschädigung von 400–800 € je nach Krankenhaus – diese gilt nicht als Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinne. Zulässige Nebentätigkeiten: Arbeit als Pflegehilfskraft oder -assistent an anderen Kliniken (aber nicht am eigenen PJ-Krankenhaus als Konkurrenzarbeit), Rettungssanitäter-Dienst (sofern Ausbildung vorliegt), wissenschaftliche Hilfskraft für Uni-Institute sowie Nachhilfe für Vorkliniker. Unzulässig: Eigenständige Diagnose und Behandlung außerhalb der unmittelbaren PJ-Supervision sowie jede Tätigkeit, die den Nachweis der 48 Wochen Ausbildungszeit gefährdet. Viele Universitäten untersagen keine Nebentätigkeiten explizit, setzen aber voraus, dass alle Pflichttermine im PJ wahrgenommen werden.

Ärzteversichert empfiehlt PJ-Studenten, für Nebentätigkeiten im Rettungsdienst oder als Pflegehilfskraft eine eigene Berufshaftpflicht zu prüfen, da die PJ-Versicherung der Ausbildungsstätte keine eigenständig ausgeübten Tätigkeiten abdeckt.

Wann gilt das nicht?

PJ-Studenten im Auslands-PJ unterliegen den Regelungen des jeweiligen Landes; eine deutsche Haftpflicht gilt im Ausland oft nicht. Manche Ausbildungskliniken untersagen in ihren PJ-Verträgen explizit Parallelarbeit beim Wettbewerber.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →