Allgemeinmediziner sind als Kassenärzte in der Regel zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verpflichtet.

Niedergelassene Allgemeinmediziner müssen am KV-Bereitschaftsdienst teilnehmen; die Häufigkeit richtet sich nach der Praxisdichte in der Region – üblich sind 4–8 Dienste pro Quartal. Eine Befreiung ist möglich bei Vollendung des 60. Lebensjahres, bei dauerhafter Erkrankung oder bei nachgewiesener überdurchschnittlicher Praxisbelastung.

Hintergrund

Der KV-Bereitschaftsdienst ist in Deutschland flächendeckend über die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert. Allgemeinmediziner leisten den Löwenanteil des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes – in vielen Regionen werden Bereitschaftspraxen an Krankenhäusern eingerichtet, die Dienste betragen typischerweise 6–12 Stunden (Abend- oder Wochenenddienst). Die Vergütung erfolgt über KV-Pauschalen, die je nach KV und Dienstzeit zwischen 15 und 40 € pro Stunde liegen. Die Berufsordnung der Landesärztekammern verpflichtet niedergelassene Ärzte zur Notfallversorgung im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ärzte, die keinen Kassenarztsitz haben (reine Privatärzte), sind vom KV-Dienst ausgenommen, aber berufsrechtlich weiterhin zur ärztlichen Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet (§ 323c StGB).

Ärzteversichert empfiehlt Allgemeinmedizinern, die Berufshaftpflicht auf Bereitschaftsdienst-Einsätze zu prüfen – viele Policen decken den KV-Bereitschaftsdienst automatisch mit ab, aber nicht alle Zusatzleistungen (z. B. Hausbesuche im Bereitschaftsdienst).

Wann gilt das nicht?

Angestellte Allgemeinmediziner ohne eigenen Kassensitz und Ärzte im Ruhestand sind von der KV-Dienstverpflichtung befreit. Bei nachgewiesener schwerer Erkrankung kann die KV eine dauerhafte Befreiung aussprechen.

Quellen

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