Allgemeinmediziner sind als Kassenärzte in der Regel zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verpflichtet.
Hintergrund
Der KV-Bereitschaftsdienst ist in Deutschland flächendeckend über die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert. Allgemeinmediziner leisten den Löwenanteil des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes – in vielen Regionen werden Bereitschaftspraxen an Krankenhäusern eingerichtet, die Dienste betragen typischerweise 6–12 Stunden (Abend- oder Wochenenddienst). Die Vergütung erfolgt über KV-Pauschalen, die je nach KV und Dienstzeit zwischen 15 und 40 € pro Stunde liegen. Die Berufsordnung der Landesärztekammern verpflichtet niedergelassene Ärzte zur Notfallversorgung im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ärzte, die keinen Kassenarztsitz haben (reine Privatärzte), sind vom KV-Dienst ausgenommen, aber berufsrechtlich weiterhin zur ärztlichen Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet (§ 323c StGB).
Ärzteversichert empfiehlt Allgemeinmedizinern, die Berufshaftpflicht auf Bereitschaftsdienst-Einsätze zu prüfen – viele Policen decken den KV-Bereitschaftsdienst automatisch mit ab, aber nicht alle Zusatzleistungen (z. B. Hausbesuche im Bereitschaftsdienst).
Wann gilt das nicht?
Angestellte Allgemeinmediziner ohne eigenen Kassensitz und Ärzte im Ruhestand sind von der KV-Dienstverpflichtung befreit. Bei nachgewiesener schwerer Erkrankung kann die KV eine dauerhafte Befreiung aussprechen.
Quellen
- KBV – Bereitschaftsdienst Kassenarzt
- Bundesärztekammer – Berufsordnung und Notfallpflicht
- BMG – KV-Bereitschaftsdienst Regelungen
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