Anästhesisten leisten überwiegend klinischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern – die Regeln für Dienstzeiten und Notarzttätigkeit im Rettungsdienst sind dabei zu unterscheiden.
Hintergrund
Anästhesisten gehören zu den häufigsten Notärzten im bodengebundenen Rettungsdienst. Laut Bundesärztekammer absolvieren ca. 40 % aller täglich eingesetzten Notärzte ihre Fachausbildung in der Anästhesiologie. Im Klinikalltag sind Anästhesisten durch OP-Bereitschaftsdienste und Intensivbereitschaft stark belastet; nach dem ArbZG §5 ist nach einer Nachtschicht eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden Pflicht. Die Notarzt-Zusatzweiterbildung (Fachkunde Rettungsmedizin) umfasst einen 80-Stunden-Kurs, 50 Notarzteinsätze und eine Intubationsübung; anerkannte Kursanbieter sind über die Landesärztekammern zu finden. Im Rettungsdienst werden Notärzte nach Landesgesetzen vergütet – in Bayern und Baden-Württemberg typischerweise 25–45 € pro Stunde plus Einsatzpauschale.
Ärzteversichert empfiehlt Anästhesisten mit Notarzt-Nebentätigkeit, explizit zu prüfen, ob die Berufshaftpflichtversicherung Notarzteinsätze im bodengebundenen Rettungsdienst einschließt.
Wann gilt das nicht?
Anästhesisten ohne Fachkundenachweis dürfen keinen regulären Notarztdienst im Rettungswagen leisten. In manchen Bundesländern gilt eine Altersgrenze von 70 Jahren für Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst.
Quellen
- Bundesärztekammer – Notarzt Fachkundenachweis
- BMG – Arbeitszeitgesetz § 5 Ruhezeiten
- KBV – Notarztdienst und Vergütung
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