Arbeitsmediziner sind aufgrund ihres Tätigkeitsschwerpunkts in Betrieben und Behörden in der Regel von der Teilnahme am KV-Bereitschaftsdienst ausgenommen.

Arbeitsmediziner ohne eigenen Kassensitz nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil, da ihr Versorgungsauftrag betriebsärztliche Prävention umfasst und nicht die allgemeine kurative Versorgung. Die allgemeine berufsrechtliche Notfallpflicht nach § 323c StGB gilt für alle Ärzte unabhängig von der Fachrichtung.

Hintergrund

Betriebsärzte und ermächtigte Arbeitsmediziner sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ausschließlich für die arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung in Betrieben zuständig. Eine Pflicht zur Teilnahme am KV-Bereitschaftsdienst besteht für sie nicht, da sie keine Kassenzulassung als niedergelassener Arzt innehaben. Dennoch sind sie berufsrechtlich verpflichtet, bei Unfällen oder Notfällen am Arbeitsplatz Erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls weitere medizinische Hilfe zu koordinieren. In Industrieunternehmen mit werkseigenem Sanitätsdienst können betriebliche Notfallpläne die Arbeitsmediziner in einen internen Bereitschaftsdienst einbinden – die Vergütung richtet sich dann nach dem Arbeitsvertrag. Auf dem freien Markt tätige Arbeitsmediziner (eigene Praxis für betriebsärztliche Betreuung) können freiwillig im KV-Dienst mitwirken, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern, die in Industriebetrieben tätig sind, die betriebliche Haftpflicht des Unternehmens auf Notfallversorgung hin zu prüfen und eine eigene Berufshaftpflicht als Ergänzungsversicherung zu unterhalten.

Wann gilt das nicht?

Arbeitsmediziner, die zusätzlich eine allgemeinmedizinische oder internistische Kassenarztzulassung besitzen, unterliegen für diesen Bereich der normalen KV-Dienstpflicht.

Quellen

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