Augenärzte nehmen als Kassenärzte am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil und leisten spezialisierte augenheilkundliche Notfallversorgung.

Niedergelassene Augenärzte sind zur Teilnahme am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst verpflichtet; in vielen Regionen sind dies 3–6 Dienste pro Quartal. Notfälle wie akuter Glaukomanfall, Netzhautablösung und Verätzungen erfordern speziell ausgerüstete Notfallpraxen oder Augenkliniken mit Rufbereitschaft.

Hintergrund

Der ophthalmologische Notdienst ist je nach Region sehr unterschiedlich organisiert: In Ballungsgebieten gibt es oft eine zentrale augenärztliche Notfallpraxis, in ländlichen Gebieten leisten Augenärzte Hausbesuche oder bieten telefonische Beratung an. Die KV-Bereitschaftsdienstpflicht gilt für alle zugelassenen Kassenärzte; die Häufigkeit der Dienste hängt von der Dichte der Augenärzte in der Region ab – mit durchschnittlich einem Dienst pro 6–8 niedergelassenen Kollegen. Augenheilkundliche Notfälle zählen zu den zeitkritischsten in der Medizin: Ein akuter Glaukomanfall mit Augendruckwerten über 40 mmHg erfordert Behandlung innerhalb von Stunden, eine Netzhautablösung innerhalb von 24 Stunden. Augenärzte im Klinikdienst leisten darüber hinaus Rufbereitschaft für Notoperationen (Glaukomanfall, Hämophthalmus).

Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten im Bereitschaftsdienst, die Berufshaftpflicht auf Bereitschaftsdienstleistungen und insbesondere auf Behandlungsfehler bei zeitkritischen Notfällen zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privataugenärzte ohne Kassensitz nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil, müssen aber im Notfall nach § 323c StGB Erste Hilfe leisten. Augenärzte über 60 Jahre können bei der KV eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst beantragen.

Quellen

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