Chirurgen sind im Klinikbetrieb durch häufige Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft belastet und können zusätzlich als Notarzt im Rettungswesen tätig sein.

Klinische Chirurgen leisten Bereitschaftsdienst nach TV-Ärzte mit Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach dem Dienst. Für den Notarztdienst im Rettungswagen ist der Fachkundenachweis Rettungsmedizin (80 Stunden Kurs) notwendig; Chirurgen sind häufig als D-Arzt (Durchgangsarzt) für Arbeitsunfälle tätig und nehmen dann am BG-Bereitschaftsdienst teil.

Hintergrund

Chirurgen gehören neben Anästhesisten zu den häufigsten Notärzten im Rettungsdienst. Im Krankenhaus gilt für Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG: Ruhezeit nach jedem 24-Stunden-Dienst mindestens 11 Stunden; nach Nachtdiensten (22–6 Uhr) besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Niedergelassene Chirurgen mit Kassenzulassung nehmen am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil; in vielen Regionen gibt es organisierte chirurgische Bereitschaftspraxen. D-Ärzte (Durchgangsärzte) der Berufsgenossenschaften sind zusätzlich verpflichtet, im BG-Notfalldienst zu stehen; die Vergütung erfolgt über BG-spezifische Gebührentarife. Laut Bundesärztekammer sind etwa 15 % aller zugelassenen Notärzte Chirurgen oder Unfallchirurgen.

Ärzteversichert empfiehlt Chirurgen mit D-Arzt-Zulassung, die Berufshaftpflicht auf BG-Notfallversorgung und ambulante operative Eingriffe im Bereitschaftsdienst abzustimmen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatniederlassungen ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil. Chirurgen nach dem 60. Lebensjahr können bei der KV Befreiung vom Bereitschaftsdienst beantragen.

Quellen

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