Chirurgen sind im Klinikbetrieb durch häufige Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft belastet und können zusätzlich als Notarzt im Rettungswesen tätig sein.
Hintergrund
Chirurgen gehören neben Anästhesisten zu den häufigsten Notärzten im Rettungsdienst. Im Krankenhaus gilt für Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG: Ruhezeit nach jedem 24-Stunden-Dienst mindestens 11 Stunden; nach Nachtdiensten (22–6 Uhr) besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Niedergelassene Chirurgen mit Kassenzulassung nehmen am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil; in vielen Regionen gibt es organisierte chirurgische Bereitschaftspraxen. D-Ärzte (Durchgangsärzte) der Berufsgenossenschaften sind zusätzlich verpflichtet, im BG-Notfalldienst zu stehen; die Vergütung erfolgt über BG-spezifische Gebührentarife. Laut Bundesärztekammer sind etwa 15 % aller zugelassenen Notärzte Chirurgen oder Unfallchirurgen.
Ärzteversichert empfiehlt Chirurgen mit D-Arzt-Zulassung, die Berufshaftpflicht auf BG-Notfallversorgung und ambulante operative Eingriffe im Bereitschaftsdienst abzustimmen.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatniederlassungen ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil. Chirurgen nach dem 60. Lebensjahr können bei der KV Befreiung vom Bereitschaftsdienst beantragen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Notarzt Fachkundenachweis
- KBV – D-Arzt und Bereitschaftsdienst
- BMG – Arbeitszeitgesetz Ärzte Bereitschaftsdienst
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