Dermatologen sind als Kassenärzte zur Teilnahme am fachärztlichen Bereitschaftsdienst der KV verpflichtet und versorgen dermatologische Notfälle außerhalb der regulären Sprechzeiten.

Niedergelassene Dermatologen nehmen am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil; typischerweise fallen 3–5 Dienste pro Quartal an. Lebensbedrohliche Notfälle wie Anaphylaxie, toxische epidermale Nekrolyse (Lyell-Syndrom) und schwere Erythrodermie erfordern sofortige stationäre Einweisung.

Hintergrund

Der dermatologische Bereitschaftsdienst wird in vielen KV-Regionen zusammen mit anderen Fachärzten in fachärztlichen Bereitschaftspraxen organisiert. Telefonische Beratung über die einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 ist ein zentrales Element; häufige Anliegen sind allergische Reaktionen, schwere Ekzeme und Wundinfektionen. Dermatologische Notfälle, die sofortige klinische Behandlung erfordern, umfassen den Stevens-Johnson-Syndrom (ca. 1–6 Fälle pro Millionen Einwohner jährlich) und Anaphylaxien nach Insektenstichen oder Medikamentengabe. Niedergelassene Dermatologen ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Dienst teil, sind jedoch nach § 323c StGB zur Ersten Hilfe verpflichtet. In universitären Hautkliniken leisten Dermatologen einen eigenen klinischen Bereitschaftsdienst mit Rufbereitschaft für stationäre Notfallaufnahmen.

Ärzteversichert empfiehlt Dermatologen im Bereitschaftsdienst, die Berufshaftpflicht explizit auf Behandlungen im Bereitschaftsdienst-Umfeld (z. B. Injektionen gegen Anaphylaxie) zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatdermatologen ohne KV-Zulassung und ermächtigte Krankenhausdermatologen ohne eigenen Kassensitz nehmen nicht am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil.

Quellen

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