Gynäkologen unterliegen je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlichen Notdienstregelungen: Klinikärzte leisten rund um die Uhr geburtshilflichen Bereitschaftsdienst, niedergelassene Frauenärzte nehmen am KV-Bereitschaftsdienst teil.
Hintergrund
Geburtshilfliche Kliniken müssen nach Landesrecht und Mutterschaftsrichtlinien eine ständige ärztliche Bereitschaft sicherstellen – in Geburtskliniken mit über 500 Geburten jährlich ist ein ständig anwesender Geburtshelfer Pflicht. Der TV-Ärzte regelt die Vergütung von Bereitschaftsdiensten; nach einem 24-Stunden-Dienst sind 11 Stunden Ruhezeit vorgeschrieben. Gynäkologisch-onkologische Kliniken unterhalten darüber hinaus Rufbereitschaft für akute Komplikationen. Niedergelassene Frauenärzte leisten im KV-Bereitschaftsdienst vorwiegend telefonische Beratung und nehmen an fachärztlichen Bereitschaftspraxen teil; geburtshilfliche Notfälle werden direkt in Kliniken weitergeleitet. Wichtig: Der Geburtshelfer-Notfall ist eine der häufigsten Ursachen für Großschadensereignisse in der Berufshaftpflicht – spezifische Versicherungsdeckung ist unerlässlich.
Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen mit geburtshilflichem Schwerpunkt, die Berufshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro für Personenschäden zu prüfen, da Geburtsschäden zu den höchsten Schadensforderungen in der Medizin zählen.
Wann gilt das nicht?
Gynäkologen ohne geburtshilfliche Tätigkeit und rein gynäkologisch-onkologisch tätige Ärzte sind von der geburtshilflichen Bereitschaft ausgenommen. Privatärzte ohne Kassensitz nehmen nicht am KV-Dienst teil.
Quellen
- KBV – Fachärztlicher Bereitschaftsdienst Gynäkologie
- Bundesärztekammer – Notfallversorgung Geburtshilfe
- BMG – Mutterschaftsrichtlinien
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