HNO-Ärzte sind als Kassenärzte zur Teilnahme am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst verpflichtet und versorgen akute HNO-Notfälle außerhalb der regulären Praxiszeiten.
Hintergrund
HNO-Notfälle sind häufig und erfordern fachspezifisches Wissen: Starkes Nasenbluten (Epistaxis posterior) kann lebensbedrohlich sein und muss mit Tamponade oder in der Klinik mit Elektrokoagulation behandelt werden. Der Hörsturz gilt als internistischer Notfall der Ohrheilkunde; Therapiebeginn innerhalb von 24–72 Stunden verbessert die Prognose signifikant. In HNO-Kliniken leisten die Ärzte Rufbereitschaft für stationäre Aufnahmen und Notoperationen (z. B. bei Peritonsillarabszess, Epiglottitis). Der fachärztliche Bereitschaftsdienst wird in vielen Regionen über gemeinsame Bereitschaftspraxen an Krankenhäusern organisiert. Die einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 koordiniert die Patientenzuweisung. HNO-Ärzte ab 60 Jahren können bei der KV Befreiung vom Bereitschaftsdienst beantragen.
Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, die Berufshaftpflicht auf Notfallversorgung mit invasiven Maßnahmen (Tamponaden, Fremdkörperentfernung) auszurichten, da diese Eingriffe im Bereitschaftsdienst ohne vollständige Voruntersuchung stattfinden.
Wann gilt das nicht?
HNO-Ärzte ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil. Reine Privatpraxen ohne allgemeine Versorgungspflicht sind von der Dienstpflicht ausgenommen.
Quellen
- KBV – Fachärztlicher Bereitschaftsdienst
- Bundesärztekammer – Notfallversorgung HNO
- BMG – Bereitschaftsdienst Organisation
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