Internisten sind sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich intensiv in die Notfallversorgung eingebunden und tragen durch KV-Bereitschaftsdienst und klinische Bereitschaft zur Grundversorgung bei.

Niedergelassene Internisten nehmen am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil; die Dienstfrequenz liegt bei 4–8 Diensten pro Quartal. Klinische Internisten leisten Bereitschaftsdienst auf internistischen Stationen und der Intensivstation; nach einem 24-Stunden-Dienst sind mindestens 11 Stunden Ruhezeit vorgeschrieben.

Hintergrund

Internisten versorgen die häufigsten medizinischen Notfälle: akutes Koronarsyndrom, hypertensive Krise, akute Lungenembolie, diabetische Entgleisungen und Schlaganfall (in Kooperation mit Neurologen). Im KV-Bereitschaftsdienst tragen internistische Fachärzte – besonders Hausärztlich tätige Internisten mit Allgemeinmedizin-Zusatz – einen Großteil der allgemeinen Bereitschaftsversorgung. Klinische Internisten an Krankenhäusern leisten nach TV-Ärzte geregelte Bereitschaftsdienste; die Vergütung erfolgt über Bereitschaftsdienststufen (A–D) je nach Belastungsgrad, mit Zusatzentgelten von 20–50 % des Stundenlohns. Zunehmend werden zentrale internistische Notaufnahmen (INA) an Krankenhäusern etabliert, die den ambulanten Bereitschaftsdienst ergänzen.

Ärzteversichert empfiehlt Internisten mit intensivmedizinischem Schwerpunkt, die Berufshaftpflicht auf Intensivversorgung und invasive Eingriffe im Bereitschaftsdienst (Punktion, ZVK-Anlage) zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatinternisten ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Dienst teil. Internisten, die ausschließlich Gutachtertätigkeit ausüben, sind ebenfalls von der Bereitschaftsdienstpflicht ausgenommen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →