Kinderärzte leisten einen unverzichtbaren Teil der pädiatrischen Notfallversorgung – sowohl im KV-Bereitschaftsdienst als auch im klinischen Bereich mit Neonatologie und Kindernotaufnahmen.
Hintergrund
Der pädiatrische Bereitschaftsdienst ist besonders in ländlichen Regionen kritisch, da Kinderärzte seltener werden: Laut KBV sank die Zahl niedergelassener Pädiater zwischen 2015 und 2023 um ca. 8 %. Häufige Notfälle im KV-Bereitschaftsdienst sind hohes Fieber (besonders unter 3 Monaten ein Notfall), Pseudokrupp-Anfälle, akutes Asthma und Vergiftungen. Neonatologische Kliniken müssen rund um die Uhr Rufbereitschaft sicherstellen; in Level-III-Perinatalzentren (Frühgeborene ab 24 SSW) ist ein ständig anwesender Neonatologe Pflicht. Die telefonische Beratungsleistung über 116 117 wird von Kinderärzten besonders häufig in Anspruch genommen – bis zu 40 % aller Bereitschaftsdienstanfragen betreffen Kinder. Kinderärzte, die am Notarztdienst teilnehmen möchten, benötigen den Fachkundenachweis Rettungsmedizin.
Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten im Bereitschaftsdienst, die Berufshaftpflicht explizit auf pädiatrische Notfallversorgung und neonatologische Behandlungen zu prüfen, da Schäden bei Kindern häufig hohe Schadenssummen nach sich ziehen.
Wann gilt das nicht?
Kinderärzte ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil. Klinische Pädiater ohne niedergelassene Tätigkeit sind ausschließlich im Rahmen ihres Dienstvertrags zur Bereitschaft verpflichtet.
Quellen
- KBV – Pädiatrischer Bereitschaftsdienst
- Bundesärztekammer – Perinatalzentren Anforderungen
- BMG – Kindernotaufnahme Regelungen
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