Nuklearmediziner sind aufgrund ihres hochspezialisierten Tätigkeitsspektrums in der Regel nicht in den allgemeinen KV-Bereitschaftsdienst eingebunden, unterliegen aber besonderen strahlenrechtlichen Pflichten.
Hintergrund
Nuklearmedizinische Abteilungen in Kliniken unterliegen dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Bei Patienten unter Radioiod-Therapie (z. B. bei Schilddrüsenkrebs) oder PRRT (Peptid-Rezeptor-Radionuklid-Therapie) kann es zu Notfallsituationen kommen, die spezifisches nuklearmedizinisches Know-how erfordern. Strahlenschutzbehörden (Bundesamt für Strahlenschutz) verlangen, dass Strahlenschutzbeauftragte – meist der Leiter der nuklearmedizinischen Abteilung – im Notfall erreichbar sind (Rufbereitschaft). Im ambulanten nuklearmedizinischen Bereich (PET-CT-Zentren, Schilddrüsenpraxen) sind Nuklearmediziner mit Kassenzulassung prinzipiell am fachärztlichen KV-Dienst zu beteiligen; in der Praxis werden sie jedoch häufig wegen Spezialisierung davon befreit.
Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, die Berufshaftpflicht auf strahlenschutzrechtliche Zwischenfälle und radioaktive Kontaminationen zu prüfen – diese Risiken sind in Standardpolicen oft nicht ausreichend abgedeckt.
Wann gilt das nicht?
Reine Diagnostik-Nuklearmediziner ohne Therapie-Zulassung unterliegen nur eingeschränkten Rufbereitschaftspflichten. Nuklearmediziner an reinen Forschungseinrichtungen ohne Patientenversorgung sind vollständig von Bereitschaftspflichten ausgenommen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Strahlenschutz in der Medizin
- BMG – Strahlenschutzgesetz Anforderungen
- KBV – Fachärztlicher Bereitschaftsdienst Ausnahmen
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