Orthopäden sind im KV-Bereitschaftsdienst und im klinischen Bereitschaftsdienst für orthopädisch-unfallchirurgische Notfälle tätig.

Niedergelassene Orthopäden nehmen am fachärztlichen KV-Bereitschaftsdienst teil; typisch sind 3–5 Dienste pro Quartal. Orthopäden mit D-Arzt-Zulassung sind zusätzlich zur Teilnahme am berufsgenossenschaftlichen Bereitschaftsdienst für Arbeitsunfälle verpflichtet.

Hintergrund

Orthopädische Notfälle umfassen akute Gelenkinfektionen (septische Arthritis), pathologische Frakturen, Wirbelsäulensyndrome mit Nervenkompression (Cauda-equina-Syndrom: Notfall innerhalb von 6 Stunden zu operieren) und akute Bandscheibenoperationsindikationen. D-Arzt-Orthopäden (Durchgangsarzt nach DGUV-Vorschriften) leisten BG-Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten; die Vergütung erfolgt über BG-Tarife. In Kliniken mit orthopädisch-unfallchirurgischer Abteilung wird rund um die Uhr Rufbereitschaft für operative Notfälle vorgehalten; nach TV-Ärzte sind Bereitschaftsdienst-Stunden entsprechend der Belastungsstufe zu vergüten. Ambulante Orthopäden im KV-Dienst versorgen häufig akute Prellungen, Verstauchungen und muskuloskelettale Akutschmerzen.

Ärzteversichert empfiehlt Orthopäden mit operativer Tätigkeit im Bereitschaftsdienst, die Berufshaftpflicht auf Notfalloperationen und Notfall-Arthroskopien auszurichten – die Haftung bei zeitkritischen Eingriffen wie der Cauda-equina-Dekompression ist erheblich.

Wann gilt das nicht?

Reine Sportorthopäden ohne Kassenzulassung nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil. Orthopäden im Ruhestand oder ohne aktive klinische Tätigkeit sind von Dienstpflichten befreit.

Quellen

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