Palliativmediziner leisten eine besondere Form des Notdienstes: die krisenorientierte Versorgung sterbender Patienten in ihrem häuslichen Umfeld oder in stationären Pflegeeinrichtungen.
Hintergrund
Die SAPV ist seit 2007 ein gesetzlicher GKV-Leistungsanspruch (§ 37b SGB V); SAPV-Teams bestehen aus Palliativärzten, Palliativpflegekräften und Koordinatoren. Vertragsärzte in SAPV-Teams sind verpflichtet, eine 24-Stunden-Rufbereitschaft sicherzustellen – häufige Krisensituationen sind unkontrollierter Schmerz, terminale Atemnot und Bewusstseinsveränderungen. Die Vergütung für SAPV-Ärzte erfolgt über KV-Abrechnungspositionen (GOP 37300–37320); ein Kriseneinsatz wird mit ca. 120–180 € pauschal vergütet. Palliativmediziner, die gleichzeitig eine allgemeinmedizinische oder internistische Kassenzulassung besitzen, nehmen auch am allgemeinen KV-Bereitschaftsdienst teil. Stationäre Palliativstationen (§ 39a SGB V) leisten eigene ärztliche Bereitschaftsdienste nach TV-Ärzte für stationäre Palliativpatienten.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in SAPV-Teams, die Berufshaftpflicht auf Hausbesuche in Privatwohnungen und Pflegeeinrichtungen auszurichten – die Haftungssituation bei palliativen Notfallmaßnahmen außerhalb des Klinikumfelds erfordert eine spezifische Absicherung.
Wann gilt das nicht?
Palliativmediziner ohne Kassenzulassung und ohne SAPV-Vertrag unterliegen keiner spezifischen SAPV-Bereitschaftspflicht. Ärzte in rein stationären Palliativstationen ohne ambulante Tätigkeiten nehmen nicht am KV-Bereitschaftsdienst teil.
Quellen
- KBV – SAPV Abrechnungsregelungen § 37b SGB V
- SGB V – § 37b Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
- Bundesärztekammer – Palliativmedizin und Notfallversorgung
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