Pathologen sind aufgrund ihrer ausschließlich diagnostischen und nicht kurativen Tätigkeit von der allgemeinen KV-Bereitschaftsdienstpflicht ausgenommen.
Hintergrund
Intraoperative Schnellschnitte (gefrierschnitthistologische Untersuchungen) dienen dazu, während einer laufenden Operation eine vorläufige histologische Diagnose zu stellen – z. B. ob ein Tumor benigne oder maligne ist, was über das Ausmaß der Resektion entscheidet. Die Antwortzeit beträgt üblicherweise 15–30 Minuten; in dieser Zeit steht der Patient auf dem OP-Tisch. Pathologen in Kliniken mit aktivem onkochirurgischem Schwerpunkt können daher eine interne Rufbereitschaft (nicht KV-reguliert) für solche Anfragen haben. Die gesetzliche Bereitschaftspflicht nach § 323c StGB gilt auch für Pathologen als Ärzte; sie müssen bei einem lebensbedrohlichen Zwischenfall in ihrem Umfeld Erste Hilfe leisten. Niedergelassene Pathologien (Gemeinschaftspraxen für Histologie) haben keinerlei Bereitschaftsdienstpflicht.
Ärzteversichert empfiehlt Pathologen in Kliniken, die Berufshaftpflicht auf diagnostische Fehlbeurteilungen im Schnellschnittverfahren abzusichern – ein falsch-negativer Schnellschnitt kann zu unvollständiger Tumorexzision und Folgeschäden führen.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Pathologen in reinen Einsendepathologien ohne direkte Patientenkontakt-Tätigkeit haben keinerlei Bereitschaftspflichten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufsordnung Pathologen
- KBV – Bereitschaftsdienst Ausnahmen Fachrichtungen
- BMG – Qualitätssicherung Pathologie
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