Psychiater leisten einen unverzichtbaren Teil der psychiatrischen Notfallversorgung – von der telefonischen Krisenintervention bis zur ärztlichen Begutachtung bei Zwangseinweisungen nach Landesrecht.
Hintergrund
Psychiatrische Notfälle umfassen akute Suizidalität, schwere psychotische Episoden, Manie mit Fremdgefährdung und Substanzintoxikationen. Für Zwangseinweisungen nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (PsychKG oder UBG) müssen erfahrene Ärzte – in der Regel Psychiater oder qualifizierte Allgemeinärzte – ein ärztliches Zeugnis ausstellen. Psychiatrische Kliniken leisten 24/7-Aufnahmebereitschaft für akute psychiatrische Notfälle; die Pflichtversorgungsgebiete sind landesrechtlich geregelt. Psychiater in sozialpsychiatrischen Diensten (SpDi) leisten oft eine informelle Rufbereitschaft außerhalb der Öffnungszeiten. Telefonische Krisenintervention (Telefonseelsorge, Krisentelefone) ergänzt den ärztlichen Bereitschaftsdienst; Psychiater sind an Rufbereitschaftssystemen für Kriseninterventionsteams beteiligt.
Ärzteversichert empfiehlt Psychiatern, die Berufshaftpflicht auf Zwangseinweisungen und die damit verbundenen Haftungsrisiken (bei unberechtigter oder verspäteter Einweisung) zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Psychologische Psychotherapeuten ohne ärztliche Approbation nehmen keinen Bereitschaftsdienst wahr und können keine Zwangseinweisungen ausstellen. Psychiater in rein forensisch-gutachterlichen Tätigkeiten ohne Versorgungsauftrag sind von der Bereitschaftsdienstpflicht ausgenommen.
Quellen
- KBV – Fachärztlicher Bereitschaftsdienst Psychiatrie
- Bundesärztekammer – Psychiatrische Notfallversorgung
- BMG – Psychisch-Kranken-Gesetz Länderregelungen
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