Rechtsmediziner nehmen nicht am allgemeinen KV-Bereitschaftsdienst teil, leisten aber im Rahmen von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden forensische Bereitschaftsdienste.

Rechtsmediziner an Institute für Rechtsmedizin leisten Rufbereitschaft für staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenschauen, Obduktionen und klinisch-forensische Untersuchungen (z. B. Vergewaltigungsopfer). Diese Bereitschaft ist nicht durch die KV geregelt, sondern durch Vereinbarungen mit Justiz- und Polizeibehörden.

Hintergrund

Rechtsmediziner werden regelmäßig außerhalb der Dienstzeiten gerufen: für die gerichtliche Leichenschau (Verdacht auf unnatürlichen Tod, ca. 10–15 % aller Todesfälle in Deutschland werden von der Staatsanwaltschaft untersucht), für die Versorgung von Opfern sexueller Gewalt (spurensichernde Untersuchung innerhalb von 72 Stunden) und für Blutentnahmen bei Verkehrsunfällen im Auftrag von Polizei und Staatsanwaltschaft. Rechtsmedizinische Institute sind an Universitäten und öffentlichen Institutionen angesiedelt; die Rufbereitschaft ist in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt. Für klinisch-forensische Untersuchungen bei Gewaltopfern kooperieren Institute zunehmend mit Notaufnahmen. Die allgemeine berufsrechtliche Notfallpflicht nach § 323c StGB gilt auch für Rechtsmediziner als approbierte Ärzte.

Ärzteversichert empfiehlt Rechtsmediziners, die Berufshaftpflicht auf forensische Untersuchungen und staatliche Gutachtertätigkeit zu prüfen – Fehler bei Todesfeststellungen oder forensischen Gutachten können erhebliche Haftungsfolgen haben.

Wann gilt das nicht?

Rechtsmediziner in rein lehrenden oder forschenden Positionen ohne direkte forensische Praxis haben keine Bereitschaftspflichten außerhalb ihrer regulären Dienstzeiten.

Quellen

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