Zahnärzte sind als Kassenzahnärzte zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) verpflichtet.
Hintergrund
Der zahnärztliche Notfalldienst wird von den 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen organisiert; Patienten erreichen den Dienst über die bundesweite Notfallnummer 116 117. Zahnärzte im Notdienst leisten vorwiegend schmerzlindernde Maßnahmen: Trepanation bei akuter Pulpitis, Wundversorgung bei Zahntrauma (Replantation von avulsierten Zähnen innerhalb 30 Minuten ist entscheidend für die Prognose), Inzision bei Abszessen und Extraktion bei nicht erhaltungswürdigem Schmerzzahn. Die Vergütung richtet sich nach zahnärztlichen Notfall-Gebührenordnungspositionen (BEMA Notfallziffern); typisch sind 30–60 € pro Notfallkonsultation. Zahnärzte über 60 Jahre oder mit nachgewiesener Erkrankung können bei der KZV Befreiung beantragen. Oralchirurgen und MKG-Chirurgen leisten zusätzlich klinische Rufbereitschaft für schwere Kieferverletzungen und Abszesse mit Ausbreitung.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten im Notdienst, die Berufshaftpflicht auf Notfallbehandlungen und die spezifischen Haftungsrisiken bei Zahntraumaversorgung und Notfallextraktionen zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatzahnärzte ohne KZV-Kassenzulassung nehmen nicht am zahnärztlichen Notfalldienst teil. Kieferorthopäden sind in der Regel von der allgemeinen zahnärztlichen Notfalldienstpflicht ausgenommen, da sie keine schmerztherapeutische Akutversorgung übernehmen.
Quellen
- KBV – Zahnärztlicher Notfalldienst
- Bundesärztekammer – Zahnärztliche Notfallversorgung
- BMG – Bereitschaftsdienst 116 117
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