Jeder approbierte Arzt in Deutschland ist kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Landesärztekammer seines Niederlassungs- oder Tätigkeitsortes und unterliegt damit einer Reihe verbindlicher Pflichten.
Die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer ist nicht freiwillig: Sie beginnt automatisch mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit. Kernpflichten sind die Zahlung des Mitgliedsbeitrags (je nach Kammer und Einkommen 0,15–0,4 Prozent der ärztlichen Einkünfte), die Einhaltung der Berufsordnung sowie der Nachweis von 50 CME-Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren.
Hintergrund
Die Heilberufsgesetze der Bundesländer regeln die Pflichtmitgliedschaft in den Landesärztekammern. Der jährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den ärztlichen Bruttoeinkünften und liegt für angestellte Assistenzärzte bei etwa 100 bis 250 Euro pro Jahr, für gut verdienende Niedergelassene können es 1.000 bis 2.000 Euro und mehr sein. Ärzte im Ruhestand oder mit ruhender Approbation können auf ermäßigte Beiträge antragen. Die Fortbildungspflicht nach § 4 MBO-Ä verlangt, dass die erworbenen 50 CME-Punkte gegenüber der Kammer nachgewiesen werden; fehlen sie, kann die KV die Vergütung um 25 Prozent kürzen. Zusätzlich müssen Berufspflichtverstöße der Kammer gemeldet werden.
Ärzteversichert informiert Ärzte über die Wechselwirkungen zwischen Kammermitgliedschaft, Versorgungswerk und passender Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich in der Forschung tätig sind und keine Heilkunde ausüben, können unter Umständen keiner Kammerpflicht unterliegen. EU-Ärzte mit befristeter Berufserlaubnis nach § 10 BÄO sind ebenfalls einer gesonderten Regelung unterworfen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Fortbildungspflicht
- Bundesministerium für Gesundheit
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →