Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet Ärzte, alle Informationen über Patienten, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt wurden, gegenüber Dritten geheim zu halten.
Die Schweigepflicht ergibt sich aus § 9 der Musterberufsordnung und § 203 StGB. Ein Verstoß ist strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Sie gilt gegenüber allen Dritten – auch Angehörigen, Arbeitgebern und Behörden – und endet nicht mit dem Tod des Patienten.
Hintergrund
Die Schweigepflicht schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Sie gilt für alle Mitarbeitenden der Praxis (Hilfspersonal), die der Arzt auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen muss. Ausnahmen bestehen bei ausdrücklicher Entbindung durch den Patienten, gesetzlicher Meldepflicht (z. B. Infektionsschutzgesetz, § 6 IfSG) oder zur Abwehr unmittelbarer Gefahr für das Leben Dritter. Die DSGVO ergänzt die Schweigepflicht durch datenschutzrechtliche Anforderungen: Dritte dürfen keine Patientendaten erhalten, auch nicht auf telefonische Anfrage ohne Authentifizierung.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Schweigepflicht auch Konsequenzen für die Berufshaftpflichtversicherung haben können.
Wann gilt das nicht?
Gesetzliche Meldepflichten (Infektionskrankheiten, Totenschein, Kindesmisshandlung) gehen der Schweigepflicht vor. Im Notfall kann der Arzt zum Schutz Dritter von der Schweigepflicht entbunden sein, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung § 9
- Gesetze im Internet – § 203 StGB
- Bundesministerium für Gesundheit
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