Die ärztliche Berufsordnung legt die ethischen und rechtlichen Grundsätze fest, nach denen alle approbierten Ärzte in Deutschland ihren Beruf ausüben müssen.
Jede Landesärztekammer erlässt eine eigene Berufsordnung, die auf der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer basiert. Kernpflichten sind: gewissenhaftes Behandeln, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht, Fortbildungspflicht und das Verbot unlauteren Wettbewerbs. Verstöße können mit Rüge, Geldbuße bis 50.000 Euro oder Berufsverbot geahndet werden.
Hintergrund
Die Musterberufsordnung (MBO-Ä) der Bundesärztekammer wird von den Landesärztekammern in jeweiliges Satzungsrecht überführt. Zu den wichtigsten Pflichten zählen: die Pflicht zur Behandlung (§ 2 MBO-Ä), das Gewissensgebot, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Heilberufen sowie das Verbot der Ausbeutung des Patienten. Das Werbeverbot ist im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und der Berufsordnung geregelt; sachliche Informationen über Leistungsangebote sind erlaubt. Verstöße werden vom Berufsgericht der Ärztekammer verhandelt. Das berufsrechtliche Verfahren ist unabhängig vom strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre Berufshaftpflicht so zu gestalten, dass berufsordnungswidrige Handlungen korrekt abgegrenzt werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nicht heilkundlich tätig sind (z. B. reine Gutachter ohne Behandlungsverhältnis), unterliegen eingeschränkten Berufspflichten. Die Berufsordnung gilt nicht für die wissenschaftliche Tätigkeit ohne Patientenbezug.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesministerium für Gesundheit
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