Niedergelassene Vertragsärzte müssen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre mindestens 250 CME-Fortbildungspunkte nachweisen.

Die Fortbildungspflicht für Vertragsärzte ergibt sich aus § 95d SGB V. Wer in einem 5-Jahres-Zeitraum weniger als 250 Fortbildungspunkte (CME) nachweist, muss eine Honorarkürzung von 25 Prozent hinnehmen. Anerkannte Fortbildungen müssen von der Landesärztekammer zertifiziert sein.

Hintergrund

§ 95d SGB V schreibt vor, dass Vertragsärzte ihre Fortbildung alle fünf Jahre der KV gegenüber nachweisen. In den ersten zwei Jahren nach dem 5-Jahres-Zeitraum ohne ausreichende Punkte wird das Honorar um 25 Prozent gekürzt; nach zwei weiteren Jahren droht der Zulassungsentzug. CME-Punkte können durch Kongresse, Fachzeitschriften (Online-Lernmodule), Qualitätszirkel und strukturierte Fortbildungen erworben werden. Qualitätszirkel der KV werden in der Regel mit 2–4 Punkten pro Sitzung anerkannt. Auch angestellte Ärzte unterliegen einer allgemeinen Fortbildungspflicht nach der Berufsordnung, jedoch ohne die konkrete Sanktionsregelung des SGB V.

Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, wie die Fortbildungspflicht mit dem Zeitmanagement einer gut abgesicherten Praxis vereinbar ist.

Wann gilt das nicht?

Ärzte im Ruhestand ohne aktive Zulassung oder Approbation unterliegen keiner aktiven Fortbildungspflicht. Rein wissenschaftlich tätige Ärzte ohne Kassenzulassung werden von § 95d SGB V nicht erfasst.

Quellen

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