Ärzte sind als Pflichtmitglieder der ärztlichen Versorgungswerke verpflichtet, monatliche Beiträge zu entrichten, die ihrer Altersvorsorge und Absicherung bei Berufsunfähigkeit dienen.

Der Regelpflichtbeitrag im ärztlichen Versorgungswerk entspricht dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und beträgt 2025 monatlich maximal 1.404,30 Euro (West) bei einem Einkommensdeckel von 90.600 Euro Jahresbrutto. Einkommensschwache Mitglieder (z. B. Assistenzärzte, PJ-Studenten) können einen reduzierten oder befreiten Beitrag beantragen.

Hintergrund

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit und schließt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ein. Die meisten Versorgungswerke der Landesärztekammern erlauben eine Beitragsreduktion auf 50 Prozent, 25 Prozent oder einen Mindestbeitrag bei nachgewiesenem niedrigem Einkommen. Für Assistenzärzte im ersten Berufsjahr besteht oft eine Befreiungsoption vom Regelpflichtbeitrag. Selbstständige Ärzte zahlen den vollen Beitrag selbst; angestellte Ärzte können einen hälftig arbeitgeberfinanzierten Anteil erhalten, wenn der Arbeitgeber dies vertraglich zusichert.

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Optimierung ihrer Altersvorsorge im Zusammenspiel von Versorgungswerk und privater Zusatzvorsorge.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die in einem EU-Ausland tätig sind und nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegen, können von der Beitragspflicht befreit sein. Ruheständler mit ruhender Mitgliedschaft zahlen keinen aktiven Beitrag mehr.

Quellen

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