Die ärztlichen Versorgungswerke erbringen Leistungen bei Alter, Berufsunfähigkeit, Tod und anderen Versorgungsfällen, zu deren Inanspruchnahme Mitglieder und Hinterbliebene bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen müssen.

Kernleistungen sind Altersrente (ab Regelaltersgrenze, meist 65 oder 67 Jahre), Berufsunfähigkeitsrente (bei dauerhafter Unfähigkeit zur ärztlichen Tätigkeit) sowie Hinterbliebenenrente. Leistungsempfänger sind verpflichtet, Einkommensveränderungen, Wiederaufnahme der Tätigkeit und Änderungen im Familienstand unverzüglich zu melden.

Hintergrund

Die Leistungsvoraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Satzung des Versorgungswerkes. Die Berufsunfähigkeitsrente setzt typischerweise voraus, dass der Arzt aufgrund von Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben. Günstig ist, dass die Berufsunfähigkeitsdefinition der Versorgungswerke häufig berufsgruppenbezogen formuliert ist. Ein Versäumnis der Antragsfrist kann zu Leistungsverlusten führen; rückwirkende Anerkennung ist auf maximal 12 Monate beschränkt. Für die Altersrente müssen Mitglieder mindestens 5 Jahre Mindestbeiträge eingezahlt haben.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Leistungen des Versorgungswerks mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu ergänzen, da Versorgungswerksrenten oft nicht ausreichen.

Wann gilt das nicht?

Mitglieder mit weniger als der Mindestmitgliedsdauer haben keinen Anspruch auf Altersrente. Bei Tätigkeitsaufnahme im Ausland kann ein Abkommen zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten greifen.

Quellen

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