Ärzte haben bei der Aufklärungspflicht das Recht, Behandlungen abzulehnen, wenn kein wirksamer Informed Consent vorliegt, und dürfen standardisierte Aufklärungsformulare als Beweismittel einsetzen.

Die Aufklärungspflicht nach § 630e BGB schützt nicht nur Patienten: Ärzte dürfen eine Behandlung verweigern, bis eine freiwillige, informierte Einwilligung vorliegt. Schriftliche Dokumentation des Aufklärungsgesprächs mit Datum und Unterschrift ist das wichtigste Beweismittel in Haftungsfällen.

Hintergrund

§ 630e BGB verpflichtet Ärzte zur rechtzeitigen (nicht kurz vor dem Eingriff), vollständigen und verständlichen Aufklärung. Das Aufklärungsgespräch muss persönlich geführt werden; Formulare allein genügen nicht. Ärzte haben das Recht, die Behandlung zu verschieben, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. In Notfallsituationen (bewusstloser Patient ohne Patientenverfügung) gilt mutmaßliche Einwilligung. Wenn ein Patient die Aufklärung verweigert (sog. Aufklärungsverzicht), sollte dies ausdrücklich dokumentiert werden. Für Minderjährige ist grundsätzlich die Einwilligung beider Sorgeberechtigten erforderlich, ab etwa 14 Jahren zusätzlich die des Patienten selbst.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine gute Aufklärungsdokumentation die Berufshaftpflichtprämie langfristig positiv beeinflusst.

Wann gilt das nicht?

Im medizinischen Notfall, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist und kein gesetzlicher Vertreter erreichbar ist, darf der Arzt im mutmaßlichen Interesse des Patienten handeln. Für gesetzlich festgelegte Meldepflichten (Infektionskrankheiten) bedarf es keiner Patienteneinwilligung.

Quellen

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