Die ärztliche Approbation verleiht das Recht zur unbeschränkten Ausübung der Heilkunde in Deutschland und kann nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen oder zum Ruhen gebracht werden.
Die Approbation nach § 3 BÄO ist ein Verwaltungsakt, gegen dessen Widerruf oder Ruhensanordnung Ärzte Widerspruch und Klage einlegen dürfen. Ein Widerruf setzt Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit voraus; der bloße Verdacht einer Straftat genügt nicht.
Hintergrund
Die Bundesärzteordnung (BÄO) regelt die Erteilung (§ 3), den Widerruf (§ 5) und das Ruhen (§ 6) der Approbation. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn für die Ausübung des Berufs unwürdig oder unzuverlässig erscheinen lässt. Das Ruhen der Approbation kann bei laufenden Strafverfahren angeordnet werden, ist aber zeitlich befristet. Ärzte haben das Recht, innerhalb der Monatsfrist Widerspruch bei der zuständigen Landesbehörde einzulegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Während des Widerspruchsverfahrens haben Anordnungen in der Regel aufschiebende Wirkung.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei drohenden Approbationsverfahren frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen und die Berufshaftpflicht auf Rechtsschutzklauseln zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Bei ausländischen EU-Ärzten mit befristeter Berufserlaubnis nach § 10 BÄO gelten gesonderte Regelungen. Zahnärzte und Tierärzte unterliegen eigenen Berufsordnungsgesetzen.
Quellen
- Gesetze im Internet – Bundesärzteordnung
- Bundesärztekammer – Approbation
- Bundesministerium für Gesundheit
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