Ärzte, denen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, haben das Recht auf eine angemessene Verteidigung, anwaltliche Unterstützung und Akteneinsicht sowie eine vollständige Leistung durch die Berufshaftpflichtversicherung.

Bei einem Behandlungsfehlervorwurf trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast. Nur bei einem groben Behandlungsfehler (§ 630h BGB) dreht sich die Beweislast um. Ärzte sollten unverzüglich ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren und keine Schuldanerkenntnis ohne Rücksprache mit dem Versicherer erklären.

Hintergrund

§§ 630a ff. BGB (Patientenrechtegesetz) regeln das ärztliche Haftungsrecht. Ein einfacher Behandlungsfehler (Abweichung vom medizinischen Standard) muss vom Patienten bewiesen werden. Ein grober Fehler (eindeutiger, nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen elementare Standards) kehrt die Beweislast um. Ärzte haben das Recht, eigene Sachverständige zu benennen und Gutachterkosten über die Berufshaftpflicht abzurechnen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten kostengünstige außergerichtliche Verfahren an.

Ärzteversichert hilft Ärzten, die richtige Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mindestens 3 Millionen Euro) zu finden.

Wann gilt das nicht?

Krankenhausärzte sind über die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses abgesichert; eigene Berufshaftpflicht ist nur für privatärztliche Nebentätigkeiten nötig. Bei reinen Materialfehlern (Produkthaftung) haftet der Hersteller, nicht der Arzt.

Quellen

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