Der Behandlungsvertrag begründet nicht nur Pflichten des Arztes, sondern gibt ihm auch klare Rechte: auf Vergütung, auf Ablehnung unzumutbarer Behandlungen und auf Vertragsauflösung bei wichtigem Grund.
Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist ein gegenseitiger Dienstvertrag. Ärzte haben das Recht auf die vereinbarte Vergütung, dürfen Behandlungen bei medizinisch nicht vertretbarem Risiko oder fehlender Kassenzulassung ablehnen und können den Vertrag bei Vertrauensverlust mit angemessener Frist kündigen.
Hintergrund
Der Behandlungsvertrag kommt durch konkludentes Handeln (Erscheinen in der Praxis, Behandlungsbeginn) zustande. GKV-Patienten haben gegenüber Vertragsärzten einen Behandlungsanspruch im Rahmen des Leistungskatalogs. Privatärzte können Patienten grundsätzlich ablehnen, außer im Notfall (§ 323c StGB: unterlassene Hilfeleistung). Ärzte dürfen die Behandlung einstellen, wenn der Patient die Weiterbehandlung gefährdet oder die Vertrauensbasis nachhaltig zerstört ist, müssen aber für Notfallversorgung und Weiterbehandlung sorgen. Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB).
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Wann gilt das nicht?
Im Notfall entfällt das Ablehnungsrecht (§ 323c StGB). Vertragsärzte mit Kassenzulassung haben gegenüber GKV-Patienten eingeschränkte Ablehnungsmöglichkeiten.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 630a BGB
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer – Patientenrechte
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