Bei einem drohenden oder verfügten Berufsverbot haben Ärzte umfangreiche Rechte: auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung, auf Widerspruch gegen den Bescheid und auf gerichtliche Überprüfung.
Ein Berufsverbot kann als strafgerichtliche Maßnahme (§ 70 StGB, bis zu 5 Jahre) oder als verwaltungsrechtliche Maßnahme (Widerruf der Approbation, Ruhensanordnung nach BÄO) verhängt werden. In beiden Fällen haben Ärzte das Recht auf anwaltliche Vertretung und gerichtliche Überprüfung. Widersprüche gegen Verwaltungsakte haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Hintergrund
Das strafgerichtliche Berufsverbot nach § 70 StGB kann als Nebenstrafe bei Verurteilungen verhängt werden, wenn die Straftat unter Missbrauch des Berufs begangen wurde. Die Dauer beträgt 1 bis 5 Jahre oder dauerhaft. Das verwaltungsrechtliche Berufsverbot durch Widerruf der Approbation (§ 5 BÄO) erfordert Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit und setzt ein formelles Verwaltungsverfahren voraus. Ärzte können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch beim Gesundheitsamt oder der Approbationsbehörde einlegen und anschließend verwaltungsgerichtlich klagen. Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann die sofortige Vollziehbarkeit aussetzen.
Ärzteversichert empfiehlt die frühzeitige Einschaltung eines auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalts und weist auf die Bedeutung von Rechtsschutzversicherungen hin.
Wann gilt das nicht?
Disziplinarmaßnahmen der Ärztekammer (Rüge, Geldbuße) sind kein Berufsverbot. Vorläufige Beschäftigungsverbote in Kliniken durch den Arbeitgeber sind arbeitsrechtliche Maßnahmen ohne behördlichen Charakter.
Quellen
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