Ärzte haben im Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern das Recht auf vollständige Akteneinsicht, schriftliche Stellungnahme und Ablehnung befangener Gutachter.
Gutachterkommissionen sind außergerichtliche Einrichtungen der Landesärztekammern. Ärzte erhalten Akteneinsicht in alle eingereichten Unterlagen, dürfen schriftlich Stellung nehmen und können einen Gutachter wegen Befangenheit ablehnen. Das Verfahren ist kostenlos und für Ärzte nicht bindend wie ein Urteil.
Hintergrund
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern prüfen Behandlungsfehlervorwürfe außergerichtlich. In Deutschland werden jährlich etwa 10.000 bis 12.000 Verfahren eingeleitet, von denen in ca. 25 Prozent ein Behandlungsfehler festgestellt wird. Das Verfahren dauert im Schnitt 15 bis 18 Monate. Ärzte dürfen eigene Sachverständige benennen, haben aber keine Pflicht zur Teilnahme. Da die Feststellung eines Behandlungsfehlers durch die Kommission die Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche ist, sollten Ärzte ihre Berufshaftpflichtversicherung sofort einschalten. Der Versicherer übernimmt in der Regel die anwaltliche Vertretung.
Ärzteversichert berät Ärzte zu Berufshaftpflichtversicherungen, die auch außergerichtliche Verfahren vor Gutachterkommissionen abdecken.
Wann gilt das nicht?
Das Verfahren ist für Patienten freiwillig; ein Arzt kann nicht erzwingen, dass ein Patient den Weg über die Gutachterkommission geht. Klinisch tätige Ärzte werden von der Klinikklinik vertreten, sofern der Vorfall im Klinikkontext stattfand.
Quellen
- Bundesärztekammer – Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
- GDV – Arzthaftpflicht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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