Das Patientenrechtegesetz (§§ 630a–630h BGB) kodifiziert nicht nur Patientenrechte, sondern gibt Ärzten auch klare rechtliche Grundlagen für Vergütungsansprüche, Haftungsmaßstäbe und Beweislastregeln.
Das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz hat die bisherige Rechtsprechung des BGH gesetzlich verankert. Ärzte profitieren von klaren Beweislastregeln: Einfache Behandlungsfehler müssen vom Patienten bewiesen werden; nur bei groben Fehlern dreht sich die Last um. Vergütungsansprüche sind in § 630a Abs. 2 BGB explizit verankert.
Hintergrund
Die §§ 630a–630h BGB kodifizieren das Arzt-Patienten-Verhältnis erstmals umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 630a regelt den Behandlungsvertrag, § 630b die allgemeinen Dienstvertragsvorschriften, §§ 630c–f die Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten, § 630g das Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenakte und § 630h die Beweislast. Für Ärzte besonders relevant: Das Gesetz definiert den Behandlungsstandard als „zum Zeitpunkt der Behandlung üblichen und anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft". Diese Definition schützt vor rückwirkenden Haftungsansprüchen auf Basis neuerer Standards.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre Berufshaftpflicht an die gesetzlichen Anforderungen des Patientenrechtegesetzes anzupassen.
Wann gilt das nicht?
Für rein privatärztliche Behandlungen gilt das GOÄ als Vergütungsgrundlage; das Patientenrechtegesetz gilt unabhängig davon für alle Behandlungsverhältnisse. Für Heilpraktiker gelten teilweise andere Regelungen.
Quellen
- Gesetze im Internet – §§ 630a ff. BGB
- Bundesministerium für Gesundheit – Patientenrechtegesetz
- Bundesärztekammer
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