Ärzte haben im Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Recht auf vollständige Akteneinsicht, eigene Stellungnahme sowie das Recht, einen Schlichtungsvorschlag abzulehnen.
Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern bieten ein kostenloses außergerichtliches Verfahren zur Klärung von Behandlungsfehlern. Ärzte sind nicht verpflichtet, dem Schlichtungsvorschlag zuzustimmen. Der Vorschlag ist kein Urteil und hat keine Bindungswirkung.
Hintergrund
Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Landesärztekammern sind seit Jahrzehnten etablierte außergerichtliche Instanzen. Ärzte erhalten eine Einladung zur Stellungnahme und können eigene Beweise und Argumente einreichen. Die Verfahrensdauer beträgt typischerweise 12 bis 24 Monate. Stimmt der Arzt dem Schlichtungsvorschlag zu, kann die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden regulieren; eine Zustimmung ist kein Schuldgeständnis. Lehnt der Arzt ab, steht dem Patienten der Klageweg offen. Da Schlichtungsanträge die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), ist die frühzeitige Information des Haftpflichtversicherers entscheidend.
Ärzteversichert empfiehlt, Schlichtungsverfahren immer gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer zu begleiten.
Wann gilt das nicht?
Wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, ist das Schlichtungsverfahren in der Regel nicht mehr möglich. Bei Fristversäumnis (Verjährung) kann der Schlichtungsweg keinen Schadensersatz mehr sichern.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →