Einliegerwohnung und Steuer bietet Ärzten interessante Investmentmöglichkeiten, ist aber mit spezifischen Risiken verbunden, die es im Kontext eines ärztlichen Gesamtvermögensportfolios zu berücksichtigen gilt.

Eine Einliegerwohnung bringt steuerliche Vorteile (anteilige Betriebsausgaben), birgt aber Risiken bei der Nutzungsaufteilung und kann den Haupthaus-Verkauf steuerlich belasten.

Hintergrund

Eine Einliegerwohnung im selbst bewohnten Haus kann anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie vermietet ist. Das Verhältnis von Wohnfläche der Einliegerwohnung zur Gesamtfläche bestimmt den abzugsfähigen Anteil. Risiko 1: Bei späterem Verkauf des Hauses kann der auf die Einliegerwohnung entfallende Gebäudeanteil steuerpflichtig sein (keine § 23 EStG-Befreiung für den Vermietungsanteil innerhalb der Zehn-Jahres-Frist). Risiko 2: Das Finanzamt kann eine unangemessene Miete (weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete) als teilweise nicht abzugsfähig einstufen. Ärzte sollten eine marktübliche Miete mit Indexmietklausel vereinbaren.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Kapitalanlagen stets im Kontext ihrer Gesamtversorgungssituation zu planen, zu der auch die Versorgungswerksrente und die Berufsunfähigkeitsabsicherung gehören.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Einliegerwohnung an Angehörige vermietet wird, gelten besondere steuerliche Anforderungen an den Mietvertrag.

Quellen

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