Schenkung und Steuer bietet Ärzten interessante Investmentmöglichkeiten, ist aber mit spezifischen Risiken verbunden, die es im Kontext eines ärztlichen Gesamtvermögensportfolios zu berücksichtigen gilt.

Schenkungen sind ein zentrales Instrument der Vermögensnachfolge für Ärzte, bergen aber Risiken bei der zehnjährigen Fristberechnung, Rückforderungsansprüchen und steuerlicher Fehleinschätzung der Schenkungssteuerwerte.

Hintergrund

Schenkungen an Kinder können mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind alle 10 Jahre steuerfrei vorgenommen werden. Risiken: Wenn die Zehn-Jahres-Frist nicht vollständig abgewartet wird, werden frühere Schenkungen zusammengerechnet und Freibeträge können überschritten sein. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erbberechtigten bei Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod können teuer werden. Schenkungen unter Auflage (z. B. Rückgabe bei Scheidung) müssen notariell gesichert sein. Bei Schenkung von Betriebsvermögen gelten Besonderheiten nach § 13a ErbStG.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Kapitalanlagen stets im Kontext ihrer Gesamtversorgungssituation zu planen, zu der auch die Versorgungswerksrente und die Berufsunfähigkeitsabsicherung gehören.

Wann gilt das nicht?

Schenkungen an Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Schenkungen an Enkel 200.000 Euro. Für Betriebsvermögen (Praxis) gilt die Regelverschonung nach § 13a ErbStG.

Quellen

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