Vermietung von Praxisräumen bietet Ärzten interessante Investmentmöglichkeiten, ist aber mit spezifischen Risiken verbunden, die es im Kontext eines ärztlichen Gesamtvermögensportfolios zu berücksichtigen gilt.
Die Vermietung von Praxisräumen sichert regelmäßige Einnahmen, birgt aber Risiken bei Leerstand, solventen Mietern im Gesundheitsbereich und dem umsatzsteuerlichen Optionsrecht.
Hintergrund
Vermieter von Praxisräumen erzielen Mietrenditen von 3 bis 6 Prozent je nach Lage. Risiken: Leerstände können entstehen, wenn das lokale Gesundheitsversorgungsnetz schrumpft oder Nachfolgeärzte fehlen. Heilberufler als Mieter (Ärzte, Therapeuten) genießen besonderen Mieterschutz im Gewerberaummietrecht. Umsatzsteuerlich kann der Vermieter zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG), was Vorsteuerabzug ermöglicht, aber strenge Anforderungen an die unternehmerische Nutzung stellt. Sanierungsrisiken bei Bestandsgebäuden können die Mietrendite erheblich senken. Eine Fehlbelegungsklausel im Mietvertrag sichert die ärztliche Nutzungsbindung.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Kapitalanlagen stets im Kontext ihrer Gesamtversorgungssituation zu planen, zu der auch die Versorgungswerksrente und die Berufsunfähigkeitsabsicherung gehören.
Wann gilt das nicht?
Eigentümer, die Praxisräume an die eigene Praxis-GmbH vermieten, unterliegen den Regeln der Vermietung an verbundene Unternehmen (Fremdvergleichsgrundsatz).
Quellen
- BaFin – Verbraucherschutz Kapitalanlage
- Bundesministerium der Finanzen – Kapitalanlage und Steuern
- GDV – Vermögensschutz
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