Vermögensnachfolge bietet Ärzten interessante Investmentmöglichkeiten, ist aber mit spezifischen Risiken verbunden, die es im Kontext eines ärztlichen Gesamtvermögensportfolios zu berücksichtigen gilt.

Vermögensnachfolge ohne Planung kann zu hohen Erbschaftssteuern, Pflichtteilsforderungen und Zerstückelung des Praxisvermögens führen – frühzeitige Gestaltung spart erheblich.

Hintergrund

Ohne Testament und Nachfolgeplanung greift die gesetzliche Erbfolge. Diese kann zu unerwünschten Erbengemeinschaften führen, die z. B. eine Praxis blockieren. Erbschaftsteuer: Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro; darüber hinausgehende Vermögen werden mit 7 bis 30 Prozent Erbschaftsteuer belastet. Bei Praxisvermögen gibt es die 85-Prozent-Verschonung nach § 13a ErbStG, wenn die Praxis mindestens 5 Jahre fortgeführt wird. Pflichtteilsansprüche von Kindern (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) können in Cash ausgezahlt werden müssen, obwohl das Vermögen in der Praxis gebunden ist. Frühzeitige Schenkungen, Testamentsgestaltung und Betriebsübergabeverträge sind die wichtigsten Instrumente.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Kapitalanlagen stets im Kontext ihrer Gesamtversorgungssituation zu planen, zu der auch die Versorgungswerksrente und die Berufsunfähigkeitsabsicherung gehören.

Wann gilt das nicht?

Steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen, wenn die Praxis nach der Übertragung zu früh aufgegeben wird (Behaltefrist 5 oder 7 Jahre).

Quellen

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