Die für Arbeitsmediziner besonders relevanten Risiken ergeben sich aus dem spezifischen Tätigkeitsprofil der Arbeitsmedizin und umfassen medizinische Haftung, wirtschaftliche Risiken und berufsrechtliche Pflichten.
Arbeitsmediziner haben ein vergleichsweise geringes Haftungsrisiko, da sie keine direkten Heilkunde-Behandlungen durchführen, tragen aber Risiken bei Eignungsbeurteilungen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer.
Hintergrund
Arbeitsmediziner sind als beratende Ärzte tätig und führen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV durch. Das Haftungsrisiko bei der medizinischen Behandlung ist gering, da keine direkten Heilkunde-Leistungen erbracht werden. Risiken bestehen bei Eignungsbeurteilungen: Wer einen Mitarbeiter als 'geeignet' einstuft, der später einen Unfall hat, kann in Haftung geraten. Datenschutzrisiken bei der Weitergabe von Ergebnissen der Betriebsarztuntersuchung an den Arbeitgeber sind erheblich (§ 8 ASiG). Ärzte haften bei fehlerhafter Berufskrankheitsanerkennung gegenüber dem Arbeitgeber. Wirtschaftliche Risiken entstehen bei Abhängigkeit von wenigen Großkunden; verliert ein Betriebsarzt einen Hauptauftraggeber, kann der Praxisertrag um 50 Prozent einbrechen. Das Berufsunfähigkeitsrisiko ist durch überwiegend beratende Tätigkeit geringer als in operativen Fächern.
Ärzteversichert hilft Arbeitsmediziner, die spezifischen Risiken ihrer Fachrichtung durch passende Berufshaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen adäquat abzusichern.
Wann gilt das nicht?
Betriebsärzte in öffentlichen Einrichtungen unterliegen möglicherweise staatshaftungsrechtlichen Regelungen statt privatrechtlicher Haftung.
Quellen
- Bundesärztekammer – Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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