Arbeitsmediziner sind häufig nicht im KV-System tätig, sondern erbringen Leistungen für Unternehmen, Berufsgenossenschaften und Behörden auf Basis privatrechtlicher Verträge. Selektivverträge im engeren Sinne (nach § 73b oder § 140a SGB V) spielen in der Arbeitsmedizin eine untergeordnete Rolle, dafür gibt es spezifische Vertragsstrukturen mit Arbeitgebern und Unfallversicherungsträgern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Betriebsärztliche Versorgungsverträge: direkte Verträge mit Unternehmen nach ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)
- DGUV-Verträge: Berufsgenossenschaften vergüten Arbeitsmediziner für Rehabilitations- und Präventionsleistungen
- Kooperationsverträge mit überbetrieblichen Diensten (AMD) ermöglichen Vollauslastung ohne eigenen Kundenstamm
Ausführliche Antwort
Die arbeitsmedizinische Versorgung basiert in Deutschland auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Unternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße sind verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. Arbeitsmediziner können als Einzelpraxis Betreuungsverträge mit Unternehmen direkt abschließen oder über überbetriebliche Dienste (AMD) gebündelte Betreuungsleistungen erbringen. Stundensätze für betriebsärztliche Tätigkeit liegen je nach Region und Betriebsgröße bei 80 bis 160 Euro pro Einsatzstunde.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) vergüten über die DGUV Arbeitsmediziner für spezifische Präventions- und Rehabilitationsleistungen. Dazu gehören arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G-Untersuchungen nach DGUV Vorschriften), die pauschal oder nach Zeitaufwand vergütet werden. G25 (Fahrtauglichkeit), G37 (Bildschirmarbeit) und G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) sind besonders häufige Untersuchungen.
Selektivverträge nach § 73b oder § 140a SGB V sind in der Arbeitsmedizin nicht verbreitet, weil arbeitsmedizinische Leistungen grundsätzlich nicht über die GKV abgerechnet werden. Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften und staatliche Stellen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern, bei der Gründung einer eigenen arbeitsmedizinischen Praxis die Berufshaftpflicht auf die spezifischen Risiken der Arbeitsmedizin auszurichten. Fehler bei Tauglichkeitsuntersuchungen (z. B. Fahrtauglichkeit, Höhentauglichkeit) können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, wenn die Fehlentscheidung einen Arbeitsunfall mitverursacht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Arbeitsmedizin
- BMAS – Arbeitssicherheitsgesetz
- GKV-Spitzenverband – Arbeitsmedizin und GKV
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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