Selektivverträge ermöglichen Augenärzten, außerhalb des Kollektivvertrags der KV spezifische Leistungen mit einzelnen Krankenkassen abzurechnen. Für die Augenheilkunde gibt es mehrere attraktive Selektivvertragsprogramme, die das Einkommenspotenzial einer Praxis deutlich erhöhen können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Selektivverträge nach § 140a SGB V ermöglichen erweiterte Honorare für bestimmte Leistungen
  • In der Augenheilkunde sind Intravitreal-Injektionen (AMD, Makuladegeneration) und Katarakt-Operationen häufige Selektivvertragsgegenstände
  • Für den Abschluss eines Selektivvertrags ist eine Qualifikationsprüfung und teils eine Mindestleistungszahl erforderlich

Ausführliche Antwort

Augenärzte, die intravitreale Injektionen (z. B. mit Anti-VEGF-Präparaten bei AMD oder diabetischer Makulopathie) ambulant durchführen, können über Selektivverträge mit AOK, Barmer oder anderen Kassen höhere Vergütungen als im EBM erzielen. Diese Verträge setzen in der Regel eine zertifizierte Ausbildung und eine Mindestmengenregelung voraus. Die Vergütung pro Injektion liegt im Selektivvertrag teils 20 bis 40 Prozent über dem EBM-Satz.

Für Kataraktoperationen im ambulanten Bereich gibt es ebenfalls Selektivvertragsangebote, die eine vollständige Übernahme der Behandlung vom Erst-Kontakt bis zur Nachsorge durch eine Praxis vergüten. Diese integrierten Verträge bieten wirtschaftliche Planbarkeit und können die Betriebsauslastung erhöhen. Wichtig ist, die Vertragskonditionen (Mindestmengen, Qualitätsnachweise, Dokumentationsauflagen) vor Beitritt sorgfältig zu prüfen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Augenärzte sollten Selektivverträge immer im Hinblick auf die gesamte Praxisorganisation bewerten, da zusätzliche Leistungen auch den Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht für ambulante OPs) betreffen können. Ärzteversichert überprüft auf Anfrage, ob bestehende Policen die im Selektivvertrag geplanten Leistungen abdecken.

Quellen und weiterführende Informationen

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