Selektivverträge ermöglichen Chirurgen, außerhalb der Regelversorgung direkt mit einzelnen Krankenkassen Versorgungsverträge abzuschließen und dabei häufig bessere Vergütungen als im Kollektivvertrag zu erzielen. Für Chirurgen sind besonders Verträge zur ambulanten Chirurgie, Prävention und Rehabilitation relevant.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Verträge zur ambulanten Operation nach § 115b SGB V ermöglichen zusätzliche Vergütung außerhalb des RLV
  • Selektivverträge nach § 140a SGB V (integrierte Versorgung) bieten Chirurgen Kooperationsmöglichkeiten mit Krankenhäusern
  • Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V ist für allgemeinchirurgisch tätige Niedergelassene relevant

Ausführliche Antwort

Ambulante Operationen nach § 115b SGB V werden auf Basis des AOP-Vertrages vergütet, der zwischen den Spitzenverbänden der GKV, der Krankenhausgesellschaft und der KBV ausgehandelt wird. Chirurgen, die im ambulanten Bereich operieren, können über diesen Vertrag Leistungen abrechnen, die außerhalb des normalen EBM-Budgets liegen. Die Vergütung erfolgt nach eigenem Katalog und ist häufig attraktiver als die EBM-Vergütung für vergleichbare Leistungen.

Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V bieten Chirurgen die Möglichkeit, mit Krankenkassen direkt Versorgungsprogramme zu vereinbaren. Beispiele sind operative Programme für bestimmte Erkrankungsbilder wie Hernien, Gallenblase oder Appendizitis, bei denen alle Versorgungsschritte von der ambulanten Diagnose bis zur postoperativen Nachsorge in einem Vertrag geregelt werden. Die Vergütung ist bei ausreichendem Fallvolumen deutlich besser als im Kollektivvertrag.

Besondere Relevanz haben für Chirurgen auch Disease-Management-Programme (DMP): Die Begleitung chronisch erkrankter Patienten, etwa im Rahmen des DMP Diabetes oder Herzinsuffizienz, erfordert in Einzelfällen chirurgische Mitbehandlung, die über entsprechende Selektivverträge optimiert vergütet werden kann.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Chirurgen, die in Selektivverträge einsteigen möchten, sollten die vertraglichen Verpflichtungen und Fallzahlanforderungen sorgfältig prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, bei einem erweiterten Tätigkeitsbereich im Rahmen von Selektivverträgen die Berufshaftpflichtversicherung auf Vollständigkeit des Deckungsbereichs zu prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

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