HNO-Ärzte nutzen Selektivverträge vor allem in der Schlaflabordiagnostik, der ambulanten Operationsversorgung und der integrierten Versorgung bei Hörgeräten und chronischen Erkrankungen wie Tinnitus oder Schwindel.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ambulante Schlafdiagnostik-Verträge bieten extrabudgetäre Vergütung
  • Hörgeräteversorgungs-Kooperationen mit Krankenkassen nach § 127 SGB V
  • Schwerpunktzentren für Tinnitus und Schwindel können Direktvertragsmodelle nutzen

Ausführliche Antwort

HNO-Ärzte haben verschiedene Möglichkeiten, über Selektivverträge zusätzliche Einnahmen zu generieren. In der Schlafmedizin bieten Krankenkassen Verträge für ambulante Polygraphie (kleines Schlafapnoe-Screening) und für die CPAP-Versorgung an, die über den Regelleistungsrahmen hinaus vergütet werden. Viele HNO-Praxen mit Schlaflabor schließen solche Verträge mit mehreren Kassen ab.

In der Hörgerätversorgung ist die Kooperation mit zugelassenen Hörgeräteakustikern nach § 127 SGB V gesetzlich geregelt. HNO-Ärzte sind dabei nicht direkt Vertragspartner der Kassen, spielen aber als verschreibende und anpassende Ärzte eine zentrale Rolle. Einige Kassen finanzieren Versorgungsmodelle, bei denen HNO-Ärzte und Akustiker enger zusammenarbeiten.

Für HNO-Ärzte in Spezialschwerpunkten (Schwindelambulanz, Tinnitus-Retrainingtherapie, Cochlea-Implantat-Zentren) bieten sich integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V an, die komplexe Behandlungspfade extrabudgetär finanzieren. Diese Verträge erfordern allerdings intensive Verhandlungen mit einzelnen Kassen und einen erheblichen organisatorischen Aufwand.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte in der ambulanten Operation sollten ihre Berufshaftpflicht auf Eingriffe im Kopf-Hals-Bereich mit ausreichend hoher Deckungssumme prüfen. Ärzteversichert kennt die spezifischen Risiken der HNO-Chirurgie und empfiehlt passende Policen.

Quellen und weiterführende Informationen

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