Nuklearmediziner können im Rahmen von Selektivverträgen mit Krankenkassen besondere Abrechnungsmodelle außerhalb des EBM vereinbaren, die spezifische nuklearmedizinische Leistungen besser vergüten. Besonders relevant sind Verträge zur integrierten Versorgung bei Krebserkrankungen und spezielle Vereinbarungen zur PET-CT-Diagnostik, die im Regelleistungskatalog nicht oder nicht kostendeckend vergütet wird.
Das Wichtigste auf einen Blick
- PET-CT für bestimmte Tumordiagnosen ist häufig nur über Selektivverträge oder Einzelfallgenehmigungen abrechnungsfähig
- Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V ermöglichen bessere Vergütung interdisziplinärer Diagnostik
- Verträge mit Krankenkassen zur onkologischen Diagnostik sind ein relevantes Einkommensfeld
Ausführliche Antwort
Im GKV-Regelleistungskatalog nach EBM ist die PET-CT-Diagnostik nur für wenige Indikationen wie Lungenkarzinom, malignes Melanom und einige weitere Tumorarten erstattungsfähig. Für andere Indikationen, bei denen eine PET-CT klinisch sinnvoll wäre, müssen Ärzte entweder eine Einzelfallgenehmigung bei der Krankenkasse beantragen oder auf Selektivverträge zurückgreifen. Einige Krankenkassen haben mit Nuklearmedizinern oder Radiologiezentren spezielle Verträge zur onkologischen PET-CT-Diagnostik abgeschlossen.
Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V bieten Nuklearmedizinern die Möglichkeit, im Rahmen von Onkologienetzwerken oder Krebszentren an vergüteten Behandlungspfaden teilzunehmen. In diesen Verträgen wird die nuklearmedizinische Diagnostik als Teil eines Gesamtpakets gemeinsam mit Onkologen, Strahlentherapeuthen und Chirurgen vergütet. Die Vergütung ist oft höher als im EBM und die Prozesse sind standardisiert.
Für Schilddrüsen-Erkrankungen und die nuklearmedizinische Therapie mit Radioiod gibt es in manchen Bundesländern regionale Verträge oder Disease-Management-Programme (DMP), die nuklearmedizinische Leistungen einschließen. Nuklearmediziner sollten aktiv auf ihre KV zugehen und Informationen zu aktuell laufenden Selektivvertragsverhandlungen einholen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Selektivverträge bringen erhöhten Dokumentationsaufwand und oft strengere Qualitätsanforderungen. Ärzteversichert empfiehlt, bei Vertragsabschlüssen auch die versicherungsrechtlichen Aspekte zu prüfen, insbesondere ob die Berufshaftpflicht alle im Selektivvertrag vereinbarten Leistungen abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Selektivverträge und besondere Versorgung
- KBV – Integrierte Versorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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