Radiologen in niedergelassenen Praxen können neben der Regelversorgung nach EBM von einer Reihe von Selektivverträgen profitieren, die höhere Vergütungen für bestimmte bildgebende Leistungen bieten. Besonders relevant sind Verträge im Bereich der strukturierten Mammographie-Früherkennung, der integrierten Versorgung und der Teleradiologie.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Mammographie-Screening nach § 25 SGB V bietet eigene, außerhalb des RLV vergütete Abrechnungspositionen
- Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) und besondere Versorgungsverträge (§ 140a SGB V) ermöglichen zusätzliche Vergütungen
- Teleradiologie-Verträge eröffnen Radiologen überregionale Einnahmen außerhalb der eigenen KV-Region
Ausführliche Antwort
Radiologen sind in der vertragsärztlichen Versorgung überwiegend auf Überweisung tätig und damit stark vom Patientenvolumen der zuweisenden Ärzte abhängig. Selektivverträge eröffnen ergänzende Einnahmequellen außerhalb des engen EBM-Rahmens. Das Mammographie-Screening-Programm beispielsweise vergütet die Befundung und technische Durchführung zu festgelegten Pauschalen, die je nach Kassenart und Vertrag deutlich über dem EBM-Niveau liegen können.
Im Bereich der integrierten Versorgung (§ 140a SGB V) existieren regionale Verträge, in denen Radiologen als diagnostischer Knotenpunkt Teil von sektorübergreifenden Versorgungsmodellen sind. Honorare werden dort oft als Fallpauschalen vereinbart. Teleradiologieverträge nach dem Teleradiologiedekret ermöglichen die Fernbefundung für Kliniken und ermächtigte Einrichtungen, was einen erheblichen Zusatzumsatz ohne physische Praxisanwesenheit generieren kann.
Radiologen sollten außerdem prüfen, ob regionale Verträge mit integrierten Versorgungsnetzwerken (IVN), medizinischen Versorgungszentren oder privaten Kliniken möglich sind. Eine Partnerschaft mit einem Krankenhaus im Rahmen einer Ermächtigung nach § 116 SGB V sichert darüber hinaus die Auslastung teurer Großgeräte wie MRT oder CT.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert weist darauf hin, dass der Betrieb eines MRT oder CT mit erheblichem Investitionsvolumen verbunden ist und eine ausreichende Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Elektronikversicherung essenziell sind. Ein Geräteausfall ohne Absicherung kann Einnahmeausfälle von 20.000 Euro und mehr pro Woche bedeuten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Selektivverträge
- GKV-Spitzenverband – Mammographie-Screening
- Gesetze im Internet – SGB V § 140a
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →