Niedergelassene Ärzte können neben Betriebsausgaben auch eine Reihe von Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Diese reduzieren das zu versteuernde Einkommen und senken die Steuerlast.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Versorgungswerk-Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, jedoch mit einem Höchstbetrag
- Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Ärzte sind steuerlich Selbständige und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach §18 EStG. Neben den Betriebsausgaben (die direkt vom Umsatz abgezogen werden) gibt es Sonderausgaben, die das Einkommen mindern.
Die wichtigsten Sonderausgaben für niedergelassene Ärzte sind: Beiträge zur Altersvorsorge (Versorgungswerk, Rürup-Rente) bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisschutz vollständig absetzbar), Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Vereine und Stiftungen, sowie Ausbildungskosten für Kinder (begrenzte Absetzbarkeit).
Besonders relevant für Ärzte ist die Rürup-Rente (Basisrente): Die Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro (2025) als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine maximale Steuerersparnis von rund 11.600 Euro jährlich. Damit ist die Rürup-Rente für Ärzte im Spitzensteuersatz ein attraktives Steuersparistrument.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Niedergelassene Ärzte sollten ihre Steuererklärung mit einem spezialisierten Steuerberater erstellen, um alle zulässigen Sonderausgaben vollständig zu erfassen. Ärzteversichert hilft Medizinern, den Überblick über steuerlich absetzbare Versicherungsbeiträge zu behalten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Sonderausgaben
- Bundesärztekammer – Steuerrecht für Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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