Ärzte im Ruhestand haben selten Null Einkommen: Versorgungswerk-Rente, gesetzliche Rente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge sichern oft mehr als den Lebensunterhalt. Eine Sparrate für den Notfall bleibt dennoch sinnvoll.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Versorgungswerk-Rente beträgt für Ärzte mit vollständiger Beitragshistorie im Schnitt 3.500 bis 5.500 Euro monatlich brutto.
  • Im Ruhestand sinkt die Steuerlast erheblich: Der Rentenfreibetrag und niedrigere Steuerprogression bedeuten deutlich mehr Nettoinkommen.
  • Eine Liquiditätsreserve von 3 bis 6 Monatsausgaben sollte auch im Ruhestand erhalten bleiben.

Ausführliche Antwort

Ärzte im Ruhestand haben in der Regel mehrere Einkommensquellen: Das Versorgungswerk zahlt lebenslang eine monatliche Rente, die bei 40 Beitragsjahren im Durchschnitt 4.000 bis 5.000 Euro beträgt. Hinzu kommen eventuell Mieteinnahmen aus Praxisimmobilien, Kapitalerträge aus Aktien und Anleihen sowie ggf. eine gesetzliche Rente bei früherer Anstellungszeit.

Eine aktive Sparrate im Sinne eines monatlichen Neuinvestments ist im Ruhestand für die meisten Ärzte nicht mehr notwendig. Stattdessen geht es um die Entnahmestrategie: Wie viel kann jährlich entnommen werden, ohne das Kapital vorzeitig aufzubrauchen? Die sogenannte 4-Prozent-Regel empfiehlt eine jährliche Entnahme von 4 Prozent des angelegten Vermögens. Bei einem Kapitalvermögen von 500.000 Euro bedeutet das eine Entnahme von 20.000 Euro jährlich (1.667 Euro monatlich).

Für Ärzte, die nach dem Renteneintritt noch gelegentlich als Vertretungsärzte tätig sind, empfiehlt sich weiterhin eine moderate Investitionsquote in breit diversifizierte ETFs, um inflationsbedingte Kaufkraftverluste auszugleichen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten im Ruhestand, die PKV-Kosten nicht zu unterschätzen: Beiträge von 800 bis 1.200 Euro monatlich sind im Alter üblich. Wer rechtzeitig Beitragsentlastungstarife gezeichnet hat, profitiert jetzt davon. Wer diese Option verpasst hat, sollte mit seinem PKV-Anbieter einen Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

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