Ärzte, die in Österreich tätig sind oder ihren Wohnsitz dorthin verlegen, unterliegen dem österreichischen Einkommensteuergesetz (EStG) und müssen ihre weltweiten Einkünfte in Österreich versteuern. Der Spitzensteuersatz beträgt 55 Prozent ab einem Jahreseinkommen von 1 Million Euro, der reguläre Höchstsatz 50 Prozent ab 90.000 Euro.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Österreich besteuert Ärzte nach dem EStG mit bis zu 50 Prozent Einkommensteuer
- Niedergelassene Ärzte unterliegen der Umsatzsteuer, sind aber oft unecht befreit
- Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich verhindert doppelte Steuerpflicht
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Ärzte in Österreich erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Kassenärzte sind in der Regel unecht von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG), was bedeutet, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, aber auch kein Vorsteuerabzug möglich ist. Wahlärzte und Privatärzte können hingegen zur Umsatzsteuer optieren.
Die Sozialversicherung läuft in Österreich über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) für niedergelassene Ärzte, wobei Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung anfallen. Der Beitragssatz zur Pensionsversicherung beträgt 20 Prozent des Einkommens. Gleichzeitig sind Ärzte Pflichtmitglieder der Ärztekammer Österreich, die ein eigenes Wohlfahrtsfonds-System mit verpflichtenden Einzahlungen betreibt.
Für Ärzte, die in Deutschland ansässig sind und gelegentlich in Österreich tätig werden, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D-Ö) die Zuteilung des Besteuerungsrechts. Einkünfte aus einer österreichischen Betriebsstätte werden grundsätzlich in Österreich versteuert.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die zwischen Deutschland und Österreich pendeln oder in beiden Ländern tätig sind, sollten die Quellenbesteuerungsregeln genau kennen. Ärzteversichert empfiehlt, einen spezialisierten Steuerberater mit internationalem Fokus hinzuzuziehen und gleichzeitig die Versicherungsstruktur auf Auslandskompatibilität zu prüfen, da deutsche BU-Policen in einigen Fällen eingeschränkte Leistungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt vorsehen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Doppelbesteuerungsabkommen
- Bundesärztekammer – Informationen zur Auslandstätigkeit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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