Dermatologen können durch clevere Steuergestaltung ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Besonders attraktiv sind Abzüge für Praxisinvestitionen, Fortbildungskosten, Altersvorsorgeaufwendungen und, bei hoher IGeL-Tätigkeit, die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Eine auf Arztpraxen spezialisierte Steuerberatung ist dabei unverzichtbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Investitionen in Praxisgeräte (Dermatoskope, Laser, Phototherapiegeräte) können als Betriebsausgaben sofort oder über Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden
  • IGeL-Leistungen wie ästhetische Behandlungen (Botox, Laserbehandlungen) unterliegen der Umsatzsteuer, während Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind
  • Beiträge zu Versorgungswerk und BU-Versicherung sind als Sonderausgaben abzugsfähig

Ausführliche Antwort

Dermatologen, die neben kurativer Medizin auch ästhetische Leistungen anbieten, müssen steuerlich genau abgrenzen, welche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Rein ästhetische Eingriffe (Faltenbehandlung, Tätowierungsentfernung ohne medizinische Indikation) sind umsatzsteuerpflichtig. Therapeutisch indizierte Eingriffe (Behandlung von Aknenarben, Hautkrebs, Vitiligo) sind hingegen nach § 4 Nr. 14 UStG befreit.

Für Praxisinvestitionen empfiehlt sich die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG. Dermatologen können bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes bereits im Jahr der Planung gewinnmindernd abziehen, bevor das Gerät tatsächlich gekauft wird. Das gilt für Geräte bis 150.000 Euro Anschaffungswert.

Fortbildungskosten (Kongressgebühren, Reisekosten, Fachliteratur) sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig. Auch Beiträge zu Fachgesellschaften wie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) können abgesetzt werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Dermatologen mit gemischtem Leistungsspektrum sollten die Umsatzsteuer-Einordnung ihrer Leistungen regelmäßig durch den Steuerberater überprüfen lassen. Ärzteversichert verweist auf die Möglichkeit, steuerliche Optimierungen mit einer Versicherungsoptimierung zu kombinieren, z. B. durch eine auf Steuerstundung ausgelegte Altersvorsorge.

Quellen und weiterführende Informationen

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