Arbeitsmediziner haben in der Regel keine eigenen Röntgengeräte, sind aber im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Strahlenschutzfragen konfrontiert. Sie müssen Patienten über Strahlenexpositionen am Arbeitsplatz beraten und Vorsorgeuntersuchungen für strahlenexponierte Mitarbeiter durchführen.

Hintergrund

Folgende Strahlenschutz-Anforderungen sind für Arbeitsmediziner besonders relevant:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für strahlenexponierte Beschäftigte: Mitarbeiter, die an Röntgenanlagen oder mit radioaktiven Stoffen arbeiten, müssen arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erhalten. Arbeitsmediziner führen diese Vorsorge durch und müssen die einschlägigen Vorschriften kennen.
  • Dosisüberwachung: Strahlenexponierte Beschäftigte tragen Personendosimeter. Arbeitsmediziner werten die Dosisüberschreitungen aus und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Strahlenschutzregister: Die Strahlenschutzdaten strahlenexponierter Beschäftigter werden im Strahlenschutzregister beim BfS erfasst. Arbeitsmediziner sind in dieses System eingebunden.
  • Beratungskompetenz: Arbeitsmediziner sollten Grundkenntnisse im Strahlenschutzrecht haben, um Unternehmen und Mitarbeiter kompetent beraten zu können.
  • Fortbildungspflicht: Regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für strahlenexponierte Berufe ist erforderlich.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Fachkunde aktuell halten: Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre durch Aktualisierungskurse erneuert werden. Fristen rechtzeitig im Blick behalten.
  2. Behördliche Pflichten kennen: Anzeige- und Genehmigungspflichten für neue Geräte rechtzeitig klären, da Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern können.
  3. Gerätebuch lückenlos führen: Alle Wartungen, Prüfungen und Reparaturen müssen dokumentiert werden. Das Gerätebuch ist bei behördlichen Kontrollen vorzuzeigen.
  4. Qualitätssicherungsprogramm implementieren: Konstanzprüfungen sollten in einem festen Qualitätsmanagementsystem verankert sein.
  5. Haftpflicht für Strahlenschäden prüfen: Strahlenschäden können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Ärzteversichert berät zu einer ausreichenden Berufshaftpflicht.

Quellen:

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